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Lizenzvereinbarung

LIZENZ

WICHTIG - BITTE VOR DER INSTALLATION SORGFÄLTIG LESEN. Im Folgenden finden Sie den englischen Lizenzvertrag von CaseWare International sowie daran anschließend eine unverbindliche deutsche Übersetzung.

1. Angebot

CaseWare International Inc. ("CWI") bietet der Person, der Kapital- oder Personengesellschaft oder öffentlichen Einrichtung, für die das Softwareprogramm und die Dokumentation im Zusammenhang mit dieser Lizenz zur Nutzung überlassen wurde (Lizenznehmer) einen bindenden Vertrag an. Die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags (die "Lizenzvereinbarungen") sind hier festgelegt. Die Lizenzvereinbarungen definieren und begrenzen die Vertragsverpflichtungen seitens CWI.

Depending on what Licensee has ordered, the computer software programs contained on the currently accessed electronic medium (the "enclosed programs") consist of one or more programs developed and licensed by CWI generally known as "CaseWare" ®, "CaseWare Working Papers" ™, "Working Papers" ™, "AuditAgent" ®, "CaseWare Connector" ™, "Connector" ™, "CaseWare Financials" ™, "CaseWare Financiers" ™, "CaseWare Review" ™, "CaseWare Review and Compilation" ™, "CaseWare Audit" ™, "CaseWare Auditoría" ™, "CaseWare GoBetween", "CaseWare SDK", "CaseWare COM", "CaseWare Time" ™, "Practice Administration" ™, "CaseWare Time and Billing" ™, "TimeAgent" ™, "CaseWare Today" ™, "CaseWare XBRL Benchmarking" ™, "CaseWare Scenarios" ™, "CaseWare Not For Profit" ™, "CaseWare GASB" ™, "CaseWare CAFR" ™, "BizSuite" ™ , "CaseWare CPA Canada Engagement Templates" ™, "CaseWare GDP-CA" ™, "CaseWare CGA Audit Templates" ™, "CaseWare Audit International" ™, "CaseWare Auditoría Internacional" ™, "CaseWare Audit US" ™, "CaseWare SSARS 21" ™, "CaseWare Audit System" ™ (collectively, "CaseWare Programs").

Der Lizenznehmer übernimmt jegliche Verantwortung, mit der Auswahl der beinhalteten Programme die gewünschten Ergebnisse zu erzielen. Weder der Lizenznehmer noch ein anderer Benutzer kann für die Nicht-Erreichung seiner Ziele die Software oder CWI oder jede andere Person, die an der Entwicklung, der Produktion oder der Auslieferung der Software für prüfende oder andere Berufe beteiligt war, zur Verantwortung ziehen.

2. Vertragsannahme

Durch Öffnen der Softwareverpackung, die den Softwaredatenträger enthält, und/oder Installation und/oder Einsatz der Software und/oder Anklicken der Schaltfläche Akzeptieren bzw. einer entsprechenden Schaltfläche, die bei der Installation der Software (vom Datenträger oder einer Webseite) angezeigt wird, erkennen der Lizenznehmer und alle anderen Benutzer die Lizenzvereinbarungen an.

Die Person, die im Namen des Lizenznehmers oder aller anderen Benutzer die Lizenzvereinbarungen akzeptiert, ist verpflichtet, die Lizenzvereinbarung zu lesen, und ist damit verpflichtet, den Inhalt dieser Lieferung sowie alle Kopien davon sofort an CWI oder den entsprechenden Händler zurückzuschicken, sofern eine der in den Lizenzvereinbarungen festgelegten Bedingungen von dem Lizenznehmer nicht eingehalten oder akzeptiert werden kann. Die Person, die dieses Paket öffnet bzw. die Software installiert, ist dafür verantwortlich und garantiert, dass die Lizenzvereinbarungen vom Lizenznehmer eingehalten werden.

3. Definition der Bezeichnungen

In diesem Lizenzvertrag werden die beinhalteten Programme mit Modifikationen oder Erweiterungen oder anderen Anpassungen, die von einem Lieferanten erhalten werden, als "Software" bezeichnet; "Lieferant" bedeutet CWI oder dessen autorisierter Distributor; jede verschickte Softwarekopie zusammen mit allen Anpassungen des Lieferanten wird als "Gelieferte Kopie" bezeichnet; eine Gelieferte Kopie und jede Kopie hiervon, die aufgrund dieser Vereinbarung vom Lizenznehmer erstellt werden darf, wird als "Lizenzierte Kopie" bezeichnet. Die von einem Lieferanten gelieferten Benutzerhandbücher, die die Software betreffen (in gedruckter oder elektronischer Form), die vom Lieferanten in bestimmten Zeitabständen aktualisiert oder geändert werden, werden im Folgenden als "Dokumentation" bezeichnet. Ein "Collaterales Programm" ist ein Computerprogramm, das kein CaseWare Programm ist, aber dazu dient, Daten von CaseWare Programmen zu erhalten oder an diese zu liefern oder in Kombination mit CaseWare Programmen zu arbeiten; mit "Zugangsgerät bzw. Zugangseinrichtung" wird jeder physische oder elektronische Zugriffscode oder jede übertragbare ID, die zur Ausführung eines lizenziertes Programms benötigt wird, bezeichnet, die vom Lieferanten zur Verfügung gestellt wird; "Derivative Arbeit" ist ein Computerprogramm, das über einen Lizenznehmer oder einen mit diesem verbundenen Dritten zur Verfügung gestellt wird, wobei dieses aufgrund der Benutzeroberfläche, grafischer oder anderer Designelemente, der Struktur, des Workflows oder anderer Aspekte mit einem oder mehreren CaseWare Programmen verwechselt werden könnte. "Erweiterung" bezieht sich auf alle Änderungen, die an der Software vorgenommen werden, außer der Korrektur von Bugs oder Fehlern, die von CWI bekannt gegeben wurden. "Urheberrecht" bezeichnet alle Rechte die Verwendung, das Kopieren, die Reproduktion, den Verkauf, die Lizenzierung, das Erweitern, das Verknüpfen, das Umschreiben, die Anpassung oder den Vertrieb betreffend mit jeglichen Mitteln oder zu jeglichem Zwecke, einschließlich aller Eigentumsrechte, die unter das Patentrecht, die Urheberrechte oder jede andere rechtliche Vorgabe oder allgemeine Gesetzgebung fallen, die sich entweder auf Ideen, Formeln, Algorithmen, Konzepte, Erfindungen oder allgemeines Know-how beziehen. Dies schließt die juristischen Regelungen zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder die sich daraus ergebenden Folgerechte und alle Eintragungen, Anträge auf Urheberrechtseintragungen, Erweiterungen, Abänderungen, Neuauflagen, Aufteilungen, Fortentwicklung, Fortentwicklung bestimmter Teile, Eigentumsverhältnissen, Dokumentationen und Verbesserungen das Vorangegangene betreffend ein; "Lizenzierte CPU" bezeichnet eine Zentraleinheit (Central Processing Unit), die vom Lizenznehmer in einem Umfeld mit mehreren Anwendern kontrolliert wird, auf das über ein Modem, ein Netzwerk oder andere Geräte und oder Einzelplatz-Computer zugegriffen wird. "Mitarbeiter des Lizenznehmers" bezeichnet alle Angestellten oder Partner des Lizenznehmers oder Dritte, die exklusiv dem Lizenznehmer Dienste oder Serviceleistungen zur Verfügung stellen. "Vorlage" bedeutet der Teil eines CaseWare Programms, der aus entweder (i) einem Beispieltext, einem Format und/oder Layout zur Präsentation und Erläuterung von Daten, die von CaseWare Programmen bearbeitet wurden, und/oder zur Publizierung entsprechender Informationen dient oder (ii) eine Arbeitshilfe, wie z. B. eine Checkliste oder ein Musterbrief; "Benchmark-Daten" sind Daten, die entweder in CaseWare Programme geladen oder von diesen oder einer Vorlage geliefert werden. Bei "Benutzer" handelt es sich um den Lizenznehmer und jede Person, die eine lizenzierte Kopie oder die Dokumentation, die zu dieser Lizenz gehört, einsetzt; und "Einsatz" bedeutet die Eingabe von Daten, die von einem Computerprogramm bearbeitet werden und/oder die ein Computerprogramm starten, um Daten zu bearbeiten und/oder ein Computerprogramm ausführen, um einen Bericht oder eine andere Ausgabe in elektronischer oder physikalischer Form zu erzeugen.

4. Eigentumsrechte von CaseWare International Inc.

Alle Rechtstitel, Eigentumsrechte und Urheberrechte an der Software, der Dokumentation und den Zugangsgeräten weltweit, die nicht spezifisch von CWI an einen Lizenznehmer abgetreten wurden, bleiben das ausschließliche Eigentum von CWI. CWI bleibt im Besitz aller Derivativen Arbeiten und aller Einnahmen hiervon.

5. Lizenzeinräumung

Entsprechend der in diesem Lizenzvertrag angeführten Bedingungen gewährt CWI den Lizenznehmern folgende nicht-exklusive Rechte ("Lizenzeinräumung"):

  • * Für den Einsatz einer lizenzierten CPU eine Kopie von der gelieferten Kopie anzufertigen, sofern alle Hinweise auf Urheber- und Eigentumsrechte, die auch die Gelieferte Kopie beinhaltet, auf dieser Kopie mit aufgeführt und angezeigt werden;

  • * Die Software kann durch die Mitarbeiter des Lizenznehmers anhand der lizenzierten Kopie an einer oder mehreren lizenzierten CPU(s) (Zentraleinheit/en) eingesetzt werden;

  • * Die Nutzung der Zugangsgeräte, um den Einsatz der lizenzierten Softwarekopie zu ermöglichen;

  • * Eine Kopie der gelieferten Kopie zum Zwecke der Archivierung anzufertigen, vorausgesetzt alle Hinweise auf Urheber- und Eigentumsrechte, die auch die Gelieferte Kopie beinhaltet, werden auf dieser Kopie mit aufgeführt und angezeigt;

  • * Die mitgelieferte Dokumentation als Unterstützung im Umgang des Anwenders mit der Software zu verwenden;

  • * Eine Kopie der Dokumentation für jede autorisierte Person anzufertigen, der durch diese Vereinbarung das Recht eingeräumt wird, die Software einzusetzen.

6. Bedingungen & Beschränkungen

Die Lizenzrechte bzw. die Lizenzeinräumung unterliegen folgenden Bedingungen und Beschränkungen:

    6,1. Das Lizenzrecht darf nicht zum Zwecke der Unterstützung oder der Berechtigung verwendet werden, um einen Lizenznehmer oder eine andere Person in die Lage zu versetzen, eine Unternehmung oder ein Computer Softwareprogramm, das ganz oder in teilen eines der CaseWare Programm ersetzt vorzubereiten oder anzubieten.

    6,2. Vorlagen dürfen nur zum Sammeln, Auswählen oder zum Vorbereiten der Daten, die von einem CaseWare Programm bearbeitet werden, eingesetzt werden sowie zur Darstellung von Daten, die von einem CaseWare Programm bearbeitet wurden. Eine Vorlage darf nicht an Dritte als Einzelplatz-Arbeitsgrundlage weitergegeben werden.

    6,3. Wenn die Gelieferte Kopie nicht über ein Zugangsgerät oder eine Begrenzung des Vielfachzugriffs verfügt, darf die Anzahl der Anwender, die zu jeglicher Zeit des Kalenderjahres eine lizenzierte Kopie nutzen ("Benutzerpool"), die Zahl der Personen nicht überschreiten, für die eine Lizenzgebühr an CWI oder einen autorisierten Händler abgeführt wurde (die "Lizenzierte Benutzeranzahl"). Die Lizenzierte Benutzeranzahl ist auf dem Rechnungsbeleg, dem Lieferschein oder dem Begleitbrief des Lieferanten ausgewiesen, der zusammen mit der Gelieferten Kopie verschickt wird.

    6,4. Damit diese Lizenz rechtskräftig wird und um in der Lage zu sein, einige oder alle Komponenten der Software zu nutzen oder weiter nutzen zu können, muss der Lizenznehmer und jeder Benutzer entweder per Telefon, per Internetzugang auf der CWI Webseite oder über die entsprechend in der Software dafür vorgesehene Eintragsfelder die Lizenz registrieren und die entsprechende Seriennummer oder die Lizenzkennung eingeben.

    6,5. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Lizenzrechte, falls vom Lieferanten in der Rechnung angegeben, an einem bestimmten Datum ablaufen und dass die Software und/oder die Erweiterungen ungültig werden, wenn der Lizenznehmer vom Lieferanten keine entsprechende Verlängerung der Lizenzrechte erwirkt.

    6,6. Der Lizenznehmer muss sicherstellen, dass keine Person:

      6.6.1. eine Lizenzierte Kopie oder Dokumentation zu anderen als den im Lizenzvertrag eingeräumten Zwecken oder Bedingungen nutzt;

      6.6.2. eine Lizenzierte Kopie oder ein Zugangsgerät übersetzt, zurückentwickelt (Reverse Engineering), dekompiliert oder disassembliert bzw. eine Kopie eines Zugangsgerätes erstellt;

      6.6.3. keine Software, Zugangsgeräte oder Dokumentation entwickelt, die sich aus der Lizenzierten Kopie, der Dokumentation oder der Zugangsgeräte herleitet oder eine Lizenzierte Kopie oder Dokumentation mit anderen Arbeiten verbindet oder vermischt;

      6.6.4. von einer Lizenzierten Kopie oder einer Dokumentation eine Kopie anfertigt, die in der Lizenzvereinbarung nicht gewährt wurde;

      6.6.5. Rechte einer Lizenzierten Kopie, der Dokumentation oder eines Zugangsgeräts verleiht, vermietet, transferiert oder anderweitig damit handelt;

      6.6.6. Hinweise auf die Urheber- und Eigentumsrechte oder Aufdrucke auf einer Lizenzierten Kopie, einer Dokumentation oder eines Zugangsgerätes entfernt:

      6.6.7. wissentlich nicht korrekte Benchmark-Daten in CaseWare Programme einliest oder hochlädt.

7. Überschreitung des Benutzerpools

Wenn die unter 6.3 angeführte Bedingung anwendbar ist und zu jeglicher Zeit des Kalenderjahres der Benutzerpool die lizenzierte Benutzeranzahl überschreitet, muss der Lizenznehmer dies unverzüglich seinem Lieferanten schriftlich mitteilen und die fällige Lizenzgebühr an den Lieferanten für jeden zusätzlichen Benutzer entrichten, wobei die lizenzierte Benutzeranzahl danach entsprechend erhöht wird.

8. Ausschluss & Beschränkungen

Dieser Vertrag gewährt keinerlei Rechtsanspruch auf eine (i) Erweiterung oder (ii), in Bezug auf jegliche Computerprogramme, Vorlagen oder andere Arbeiten ("Collaterale Materialien"); oder (iii) den Einsatz oder Gebrauch jeglicher CaseWare Warenzeichen (CWI Trademarks) "CaseWare®" oder eines anderen Warenzeichens, das Eigentum von CWI ist. Der Lizenznehmer verfügt über keinerlei Anspruch außer den der Nutzung der Software gemäß des Umfangs und der Bedingungen, die im Lizenzvertrag festgeschrieben sind. Lizenzrechte dürfen nicht mit einem anderen Computerprogramm ausgeübt werden, um die Software beispielsweise mit solchen Programmen zu dekompilieren oder rück zu entwickeln, um Kenntnisse über die Funktionalität der Software zu erhalten. CWI lehnt explizit jede Verantwortung, Garantie und Bedingungen in Bezug auf Collaterale Materialien ab.

Titel-, Eigentums- oder Urheberrechte an den Inhalten, auf die über die Software zugegriffen werden kann, liegen bei dem jeweiligen Eigentümer und sind durch die entsprechend zuständigen Urheberrechte oder Gesetze geschützt. Die Lizenz gewährt keine Rechte auf diese Inhalte.

Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Lizenzierte Kopie einer Benutzerbeschränkung unterliegen kann oder ein Zugangsgerät benötigt und dass die lizenzierte Benutzeranzahl nicht überschritten werden darf.

Jeder Benutzer erkennt an, dass (i) der spezifische Inhalt der Software und/oder der Vorlagen nicht allen aktuellen Standards entsprechen könnte, die von Wirtschaftsprüfungsinstituten oder anderen Aufsichtsbehörden vorgegeben werden; (ii) jegliche Beispieldarstellung, jegliche Dokumente, Briefe oder Vorlagen, die in der Software oder der Dokumentation mitgeliefert werden nicht vollständig oder bindend alle Fälle abbilden können; (iii) weder die Software noch die Dokumentation ausreichend sind, um andere Materialien, wie Methoden oder Prozesse, die rechtlich oder in Bezug auf den Berufsstand notwendig sind, ersetzen können oder eine Alternative für die Einschätzungen eines Benutzers sein können; (iv) dass Benchmark-Daten fehlerhaft sein oder Auslassungen haben können und diese "in der vorliegenden Form" ohne Garantie auf Vollständigkeit, Genauigkeit und von zeitlich unbegrenzter Gültigkeit sind. Es liegt in der Verantwortung des Benutzers, die Genauigkeit der Ergebnisse, die anhand des Einsatzes dieser Informationen erzielt werden, sicherzustellen, (v) und es liegt ebenfalls in der Verantwortung des Benutzers sicherzustellen, dass die angemessenen Offenlegungen vorgenommen werden und die anwendbaren Standards gemäß der Voraussetzungen der jeweiligen spezifischen Gesetzgebung eingehalten werden.

9. Beschränkte Garantie

    9,1. CWI garantiert dem Lizenznehmer, in Abhängigkeit und unter den Voraussetzungen der hierin festgelegten Bedingungen und Beschränkungen, dass für die Dauer von 30 Tagen ab Lieferung der lizenzierten Kopie ("Garantiezeitraum"), die Gelieferte Kopie und die damit zusammenhängenden Zugangsgeräte, falls benötigt, wenn diese korrekt und nach den Vorgaben der Dokumentation gehandhabt werden, die in der Dokumentation beschriebene Funktionalität im Wesentlichen erbringen werden.

    9,2. Diese beschränkte Garantie erlischt unmittelbar, wenn:

      9.2.1. beliebige Veränderungen an der Software vorgenommen werden, ausgenommen der Installationen, die als Erweiterung oder als Wartungs-Releases geliefert werden; oder

      9.2.2. die Software mit Computer-Hardware oder Computer-Software eingesetzt wird, die nicht den unveränderten Computer-Hardware oder Software-Versionen entsprechen, für die die lizenzierte Software entwickelt wurde und die in der Dokumentation beschrieben werden; oder

      9.2.3. ein Ereignis - wie in den Abschnitten 6.6.1 bis 6.6.6 aufgelistet - eintritt oder wenn in einer anderen Weise ein Lizenzvertragsbruch vorliegt.

    9,3. CWI übernimmt keine Garantie dafür, dass:

      9.3.1. die Funktionen, die in der Software enthalten sind, in den vom Benutzer ausgewählten Kombinationen funktionieren oder die Funktionalität den Erfordernissen des Benutzers entspricht;

      9.3.2. der Einsatz der Software nicht unterbrochen werden kann oder Daten verloren gehen können, wenn ein Defekt der Software vorliegt (wobei hiermit eingeschlossen wird, dass die Software Daten im 2- oder 4-Ziffern-Format nach dem 31. Dezember 1999 ggf. nicht verarbeiten kann) oder aufgrund einer Nachlässigkeit seitens eines Lieferanten;

      9.3.3. Fehler in der Programmierung der Software korrigiert werden;

      9.3.4. die Software Daten aus anderer Computer-Software übernimmt, Daten für andere Software erstellt oder im Zusammenspiel mit anderer Software oder Collateralen Programmen funktioniert;

      9.3.5. die in der Software beinhalteten Sicherheitsmechanismen den Anforderungen des Benutzers entsprechen.

    9,4. Die Haftbarkeit von CWI für einen Vertragsbruch dieser Beschränkten Garantie liegt einzig im Ermessen von CWI und tritt nur in dem Falle ein, wenn:

      9.4.1. dem Lizenznehmer andere Informationen oder Anleitungen zu geben, um im Wesentlichen die Funktionalität der Software zu erreichen, als die in der Dokumentation beschriebenen Prozeduren; oder

      9.4.2. bei Funktionsstörungen des Zugangsgerätes, die nicht auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind, dieses Zugangsgerät auszutauschen; oder

      9.4.3. Lizenzgebühren für das Jahr zurück zu erstatten, in dem CWI eine (wie unten erwähnt) schriftliche Benachrichtigung erhält.

    9,5. CWI übernimmt keinerlei Haftung diese Beschränkte Garantie betreffend, es sei denn, eine schriftliche Benachrichtigung mit detaillierter Beschreibung der Funktionsdefizite geht innerhalb des Garantiezeitraums ein.

10. Beschränkte Garantie für den Datenträger

CWI garantiert, dass der Datenträger, der die Gelieferte Kopie enthält und der von CWI geliefert wird, keine Materialdefekte oder Verarbeitungsfehler aufweist und bis 90 Tage nach Erhalten der Gelieferten Kopie intakt bleibt. Die Haftbarkeit von CWI für einen Bruch dieser Beschränkten Garantie liegt einzig darin, den defekten Datenträger auszutauschen.

11. Erklärung zu Collateralen Programmen

CWI lehnt jede Verantwortung und Garantie im Zusammenhang mit Collateralen Programmen unabhängig davon, ob diese dem Lizenznehmer von einem Lieferanten geliefert wurden, ab.

12. Umfang der Garantie

CWI wird angemessene Anstrengungen unternehmen, für eine Reparatur oder einen Ersatz zu sorgen, gemäß der unter Abschnitt 9 und 10 ausgeführten Garantien, innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Benachrichtigung. Kein CWI Händler, Vertreter oder Mitarbeiter ist ermächtigt, Änderungen, Erweiterungen oder Zusätze an den Garantiebestimmungen der Abschnitte 9 und 10 vorzunehmen.

DIE VERTRAGLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE IN DEN ABSCHNITTEN 9 UND 10 DIESES VERTRAGS FESTGELEGT SIND, WERDEN VON DEM LIZENZNEHMER UND ALLEN BENUTZERN DER SOFTWARE UND DER ZUGANGSGERÄTE AKZEPTIERT. ALLE LIZENZNEHMER UND ALLE BENUTZER DER SOFTWARE UND DER ZUGANGSGERÄTE VERZICHTEN AUF JEGLICHE ANDERE GARANTIEN, BEDINGUNGEN ODER ERKLÄRUNGEN (VERTRAGLICH ODER GESETZLICH, SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH) DIE SOFTWARE, DIE ZUGANGSGERÄTE UND DIE DOKUMENTATION BETREFFEND; EINSCHLIEßLICH ALLER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNGEN ODER BEDINGUNGEN BASIEREND AUF TITELN, URHEBERRECHTEN, HANDELSÜBLICHER QUALITÄT ODER EIGNUNG FÜR JEGLICHEN ZWECK (UNABHÄNGIG DAVON, OB CWI DAVON KENNTNIS HAT ODER NICHT, KENNTNIS HABEN SOLLTE, DARÜBER IN KENNTNIS GESETZT WURDE ODER AUF ANDERE ART UND WEISE KENNTNIS VON DIESEM ZWECK ERLANGT HAT), OB DURCH GESETZLICHE VORGABEN ENTSTANDEN ODER AUFGRUND DER ANWENDUNGSGEBIETE BEIM KUNDEN; IM HANDEL ODER BEI DER ABWICKLUNG DES VERKAUFS ODER ANDERWEITIG ENTSTANDEN.

UNTER KEINEN UMSTÄNDEN UND UNTER KEINER GESETZLICHEN REGELUNG (SCHADENSERSATZ, VERTRAG ODER ANDERE) KANN CWI ODER CASEWARE INTERNATIONAL INC ODER ANDERE, DIE AN DER ENTWICKLUNG UND ERSTELLUNG, AN DER PRODUKTION ODER DER LIEFERUNG DER SOFTWARE, DER ZUGANGSGERÄTE UND DER DOKUMENTATION BETEILIGT SIND, BELANGT ODER HAFTBAR GEMACHT WERDEN. DIES GILT AUCH FÜR JEDE ANDERE PERSON UND FÜR JEDEN INDIREKTEN, SPEZIELLEN, VERSEHENTLICHEN SCHADEN ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART, EINSCHLIEßLICH - OHNE EINSCHRÄNKUNG - SCHÄDEN FÜR VERLUSTE AM FIRMENWERT, PRODUKTIONSAUSFALL, COMPUTERAUSFALL ODER FEHLFUNKTIONEN ODER JEGLICHE WIRTSCHAFTLICHE SCHÄDEN ODER VERLUSTE ODER SCHADENSWERTE, DIE DEN CWI LISTENPREIS FÜR EINE 10-USER-LIZENZGEBÜHR ÜBER DIE SOFTWARE UND DIE DOKUMENTATION ÜBERSCHREITEN, AUCH WENN CWI VOM MÖGLICHEN AUFTRETEN SOLCHER SCHÄDEN IN KENNTNIS GESETZT WORDEN IST UND FÜR JEGLICHE SCHADENSERSATZFORDERUNGEN VON DRITTEN. INSBESONDERE - OHNE DIE VORAUSGEGANGENEN ALLGEMEINEN AUSSAGEN EINZUSCHRÄNKEN - KÖNNEN WEDER CWI NOCH EINER DER ANGESTELLTEN, DIREKTOREN, MITARBEITER ODER ZWISCHENHÄNDLER VOM LIZENZNEHMER ODER VON DRITTEN FÜR SCHÄDEN ODER VERLUSTE HAFTBAR GEMACHT WERDEN, DIE DARAUS ENTSTANDEN SIND, DASS JAHRESABSCHLÜSSE ODER ANDERE DATEN GANZ ODER IN TEILEN MIT DER SOFTWARE ERSTELLT WORDEN SIND UND DIESE ERGEBNISSE SICH AUFGRUND EINES WIE AUCH IMMER GEARTETEN DEFEKTES IN DER SOFTWARE ALS UNGENAU ODER NICHT KORREKT ERWIESEN HABEN.

13. Schadensersatz

Der Lizenznehmer sichert CWI und deren Direktoren, Angestellte und Mitarbeiter gegen alle Klagen, Kosten (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten), Schäden und Verluste jeglicher Art ab, die aufgrund Dritter entstanden sind oder entstehen können, die einen Schadensanspruch basierend auf einer Erklärung oder einer Handlung seitens des Lizenznehmers geltend machen wollen. Handelt es sich bei dem Lizenznehmer um eine staatliche Behörde, ist Schadensersatz durch einen Lizenznehmer nur im Umfang gemäß den vor Ort geltenden Gesetzen der Bundes-, Staats-, Provinz- Kommunal- und Lokalebene einklagbar je nach Sitz der Behörde.

14. Ablauf der Lizenz

Ohne Vorbehalte gegenüber den von CWI erklärten Rechtsmitteln läuft die Lizenzeinräumung bzw. das Lizenzrecht gemäß der Ausführungen in Abschnitt 6.5 oder 6.4 ab, wenn diese Vorgaben anwendbar sind, und wird automatisch erlöschen, wenn eine lizenzierte Kopie oder die Software in anderer Art und Weise verwendet wird, als in diesem Vertrag festgelegt. Das Lizenzrecht erlischt ebenso, wenn eines oder mehrere der in den Abschnitten 6.6.1 bis 6.6.6 beschriebenen Ereignisse eintritt oder die Klauseln bzw. Bedingungen dieses Vertrags anderweitig gebrochen werden. CWI hat das Recht, dem Lizenznehmer die Lizenzeinräumung bzw. das Lizenzrecht zu entziehen bzw. zu beenden, wenn jegliche fälligen Zahlungen an den Lieferanten nicht binnen 45 Tagen nach Fälligkeitsdatum gezahlt worden sind. Bei Beendigung des Lizenzrechtes müssen alle Kopien der Software und der Dokumentation vollständig zerstört werden und alle Zugangsgeräte müssen an CWI oder den autorisierten Händler, der diese ursprünglich geliefert hat, zurückgeschickt werden.

15. Allgemeine Bestimmungen

Dieser Vertrag repräsentiert die vollständige Vereinbarung die Software, die Zugangsgeräte und die Dokumentation betreffend und ersetzt alle vorhergehenden Verträge und Erklärungen zwischen Lizenznehmer und CWI. Dieser Vertrag kann nur in schriftlicher Form ergänzt oder geändert werden, indem (i) dieser vorschriftsmäßig von CWI und dem Lizenznehmer unterschrieben ist (ii) dieser in physischem oder elektronischem Format von CWI zugeschickt und vom Lizenznehmer oder in dessen Namen auf eine der in Abschnitt 2 beschriebenen Arten akzeptiert wurde. Die Annahme einer Bestellung, einer Anfrage oder eines Angebots seitens eines Lieferanten wird ausdrücklich von der Einwilligung des Bestellers abhängig gemacht, die hierin festgelegten Bestimmungen zu akzeptieren und nicht anhand derer, die ggf. in der Bestellung, der Kaufbestätigung oder der anderer Anfragen oder Angebote, die den hier angeführten Lizenzvertragsbedingungen widersprechen oder von diesen abweichen. Überschriften dienen nur der Übersicht und beeinflussen weder den Aufbau noch die Auslegung dieses Lizenzvertrags.

Wenn eine der Klauseln dieses Vertrags sich aus wie auch immer gearteten Gründen als nicht vollstreckbar erweist, wird diese Klausel nur in dem Umfang geändert oder umgestaltet, der notwendig ist, diese Klausel rechtswirksam werden zu lassen, und der Rechnungsabschluss dieser Lizenz bleibt gültig und vollstreckbar innerhalb der darin festgelegten Bedingungen.

Dieser Vertrag soll von den Gesetzen geleitet und gemäß dieser ausgelegt werden, die auf Verträge anwendbar sind, die von den Einwohnern der Provinz von Ontario, Kanada, miteinander eingegangen wurden und die innerhalb von Ontario, Kanada, ausgeführt bzw. erfüllt werden. Die Software ist weltweit urheberrechtlich geschützt. Der Antrag der Vereinten Nationen über Konventionen von Verträgen, die den internationalen Verkauf von Waren betreffen, wird ausdrücklich ausgeklammert.

Lizenznehmer fallen ebenso unter die Zuständigkeit der Gerichte der Provinz Ontario.

CWI eula 082117-1

® Eingetragenes Warenzeichen ist Eigentum von CaseWare International Inc.

TM Trademark, Markenzeichen ist Eigentum von CaseWare International Inc.